Arbeitsrecht Übersicht: Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
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Kurzarbeit ist derzeit ein probates Mittel, um den Folgen der Coronakrise zu begegnen. Doch die verkürzte Arbeitszeit hat auch Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch – welche, erklärt Christoph Abeln, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Corona-Krise stellt in vielerlei Hinsicht eine Herausforderung für den Arbeitnehmer dar. In Deutschland haben mehr als 725.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet, darunter viele sogar Kurzarbeit-Null. Für jeden dritten Betrieb bedeutet das, dass er seine Arbeitnehmer entweder mit- teilweise stark- reduzierten Arbeitszeiten beschäftigt oder im Fall von Kurzarbeit-Null überhaupt nicht.
Doch welche Konsequenz hat diese neue Situation auf die private Urlaubsplanung?
Fällt der lange geplante und heiß ersehnte Sommerurlaub etwa ins Wasser, weil die Kurzarbeit automatisch den Urlaubsanspruch verkürzt? Und führt die Einführung von Kurzarbeit-Null zwangsläufig zum Wegfall des Urlaubsanspruchs?
Diese Fragen beschäftigen viele Arbeitnehmer. Doch sind die Antworten leider ernüchternd.
Aus dem deutschen Bundesurlaubsgesetz und der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie lässt sich zwar der Grundsatz entnehmen, dass ein Arbeitnehmer in Deutschland einen Mindestanspruch auf vier Wochen bezahlten Jahresurlaub hat. Diese Regelungen betreffen jedoch lediglich die Normalarbeitszeiten. Sie lassen sich nicht auf die besondere Situation der Kurzarbeit übertragen, in denen ein Arbeitnehmer weniger oder gar nicht arbeitet. Wie genau sich der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit berechnet ist jedoch weder gesetzlich geregelt noch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) konkret entschieden.
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Auf unionsrechtlicher Ebene lässt sich jedoch eine klare Linie erkennen:
Bei einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8. November 2012 entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit zeitanteilig verkürzt und somit der tatsächlich gearbeiteten Zeit angepasst werden kann. Die Richter bejahten dies und erläuterten, dass ein Urlaubsanspruch erst dann besteht, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat. Demnach kann der Urlaubsanspruch nicht bereits dann gekürzt werden, wenn sich lediglich die täglichen Arbeitsstunden reduzieren. Vielmehr müssen ganze Arbeitstage wegfallen.
Für die „normale“ Kurzarbeit bedeutet das, dass der Urlaubsanspruch entsprechend dem Anteil der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden kann. Gleiches gilt auch für die Kurzarbeit-Null. Die Folge ist hier dann jedoch der Wegfall des gesamten Urlaubsanspruchs. Denn wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, bedeutet das in diesem Fall: kein Urlaub für den Arbeitnehmer.
Den Ausführungen des EuGHs schloss sich das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 30. August 2017 an. Ebenso wie die europäischen Richter kam das Nordrhein-Westfälische Gericht zu dem Schluss, dass die arbeitsrechtliche Situation der Kurzarbeit faktisch mit der der Teilzeitbeschäftigung vergleichbar ist. Der Kurzarbeiter sei als „vorübergehend teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer“ anzusehen, weshalb sein Urlaubsanspruch zeitanteilig gekürzt werden kann.
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