Insolvenzrecht
Das müssen Geschäftsführer seit dem 1. Januar 2024 beachten

Ein Gastbeitrag von Kanzlei Schultze & Braun 5 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Seit dem 1. Januar 2024 greift die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Unternehmen müssen nun für zwölf Monate finanziert sein. Was sich noch ändert.

Achtung: Für Unternehmen, die jetzt knapp bei Kasse sind, gelten die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Die Lockerungen der letzten Jahre sind Ende 2023 ausgelaufen.(Bild:  ©Birgit Reitz-Hofmann - stock.adobe.com)
Achtung: Für Unternehmen, die jetzt knapp bei Kasse sind, gelten die Regeln zur Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Die Lockerungen der letzten Jahre sind Ende 2023 ausgelaufen.
(Bild: ©Birgit Reitz-Hofmann - stock.adobe.com)

Bis Ende 2023 galten gesetzliche Lockerungen für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Doch die sind ersatzlos gestrichen: Seit dem 1. Januar 2024 greift die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. „Ein Unternehmen muss jetzt nachweisen können, dass es die nächsten zwölf Monate durchfinanziert ist, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen“, erläutert Jürgen Erbe, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun, einen der zentralen Punkte, die Geschäftsleiter beachten müssen.

„Wenn klar ist, dass ein Unternehmen für die kommenden zwölf Monate nicht durchfinanziert ist, müssen Geschäftsleiter innerhalb der gesetzlichen Frist einen Insolvenzantrag stellen – gerade auch, um sich vor einer möglichen persönlichen Haftung zu schützen.“