Acht deutsche Industrieverbände lehnen den aktuellen Entwurf der europäischen Lieferkettenrichtlinie ab. Es geht ihnen vor allem um einheitliche Vorgaben und rechtliche Sicherheit.
Acht deutsche Industrieverbände lehnen den aktuellen Entwurf des europäischen Lieferkettengesetzes ab. Symbolbild: Die „Chicago Express“ unter der Hamburger Köhlbrand-Brücke.
(Bild: Hapag lloyd)
Mehrere deutsche Industrieverbände lehnen den aktuellen Entwurf der europäischen Lieferkettenrichtlinie ab. Dazu zählen der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. (BGA), der Verband Gesamtmetall, der Mittelstandsverbund-ZGV, die Stiftung Familienunternehmen und Politik, Textil+Mode, der Chemieverband VCI, der VDMA und der ZVEI.
Konkret befürchten die Verbände eine Überlastung des Mittelstandes. Dabei geht es vor allem um bürokratische Aufwände für die Dokumentation von Lieferbeziehungen.
Zu viele Lieferanten für umfassende Prüfung
Die acht Wirtschaftsorganisationen kritisieren die vorgesehene zivilrechtliche Haftung für Unternehmen und deren Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte. Sie sehen die Gefahr, dass sich Unternehmen wegen „unkalkulierbarer Risiken“ aus schwierigen Märkten zurückziehen könnten. An deren Stelle könnten dann andere Unternehmen mit deutlich geringeren Standards treten – das Ziel der Lieferkettenrichtlinie wäre so gerade nicht erfüllt.
Hinzu kommt der nach ihrer Ansicht „viel zu große Anwendungsbereich der Richtlinie“. Er geht demnach weit über den Schutz der Menschenrechte und die eigenen Produktions- und Arbeitsstätten der Unternehmen hinaus. Unternehmen sollen, so die Verbände, fast alle Stufen ihrer Lieferketten weltweit auf Verstöße gegen Menschenrechte, Umwelt- oder Sozialstandards kontrollieren.
Ihr Argument: „Gerade Industriefirmen haben häufig jeweils Zehntausende oder sogar eine sechsstellige Zahl von Zulieferern, von denen jährlich ein beträchtlicher Anteil wechselt. Viele Betriebe haben gar nicht die Verhandlungsmacht, um von ihren Lieferanten der vorgelagerten Stufen den geforderten Einblick in die Lieferkette zu erhalten. Daher ist es sinnvoll, die Sorgfaltspflichten auf das zu beschränken, was Unternehmen kontrollieren und beeinflussen können − den eigenen Betrieb, die Tochtergesellschaften sowie die Lieferanten der ersten Ebene der vorgelagerten Lieferkette, bei denen aufgrund der Marktmacht und des Umsatzes ein Einfluss möglich ist.“
Harmonisierung im Binnenmarkt fehlt
Als weiteren Grund für die ablehnende Haltung nennen die Verbände die fehlende Harmonisierung in wesentlichen Teilen der Richtlinie. „Ohne eine hinreichend verbindliche Harmonisierung durch eine Richtlinie droht die Fragmentierung des EU-Binnenmarkts“, argumentieren die Verbände, „da innereuropäisch nicht die gleichen Gesetze und Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gelten.“
Mitgliedstaaten hätten damit viel Raum für Interpretation oder zusätzliche Regelungen. Die Verbände fordern deshalb „im Mindesten eine sogenannte Binnenmarktklausel“. Andernfalls seien europäische Unternehmen mit 27 verschiedenen Einzelumsetzungen konfrontiert.
Politik forderte bereits 2022 Safe-Harbour-Regelung
Laut der Mitteilung hatte die Bundesregierung bereits im Dezember 2022 eine unter allen drei Regierungsparteien abgestimmte Erklärung zur Lieferkettenrichtlinie in Brüssel zu Protokoll gegeben. Darin waren Rahmenbedingungen festgelegt. Unter anderem forderten die drei Parteien eine „Safe Harbour“-Regelung für Unternehmen – also die Möglichkeit, Haftungsrisiken in Geschäftsbeziehungen zu begrenzen.
Anerkannte Zertifizierungen würden laut der Verbände das Umsetzen der Richtlinie wesentlich vereinfachen. Unternehmen müssten dann nicht mehr jeden einzelnen Lieferanten erneut prüfen. Der aktuelle Richtlinienvorschlag schließt eine solche „Safe Harbour“-Regelung laut der Mitteilung jedoch explizit aus.
„Menschenrechte und Industrieinteressen vereinen“
Grundsätzlich sind die Verbände für Vorgaben zu Lieferketten. „Die Wahrung der Menschenrechte rund um den Globus ist ein Ziel, dem sich deutsche und europäische Unternehmen eindeutig verpflichtet fühlen. Deshalb gelten in ihren Arbeitsstätten im In- und Ausland hohe Standards“, teilen sie in der gemeinsamen Mitteilung mit.
Ziel müsse es aber sein, „einen Gesetzesvorschlag zu präsentieren, der in der Praxis auch funktioniert und den Schutz von Menschenrechten sowie die berechtigten Interessen der Unternehmen vereint“.
Nationales Lieferkettengesetz seit 2023
In Deutschland trat im Jahr 2023 ein Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz Lieferkettengesetz, für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Kraft. Seit 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettengesetz in Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.
Stand: 08.12.2025
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Es regelt die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in weltweiten Lieferketten. Dazu gehören der Schutz vor Kinderarbeit, das Recht auf faire Löhne und der Schutz der Umwelt.