Medienrecht Medienstaatsvertrag gilt für Infotainmentsysteme

Von Susanne Braun 2 min Lesedauer

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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten hat die Unterhaltungssysteme von Audi, BMW/Mini und Tesla bewertet. Das Ergebnis: die Systeme müssen Rundfunkinhalte barrierefrei anbieten.

In-Car-Entertainmentsysteme wie in einem Polestar werden möglicherweise zukünftig unter Gesichtspunkten und Regularien des Medienstaatsvertrags genauer unter die Lupe genommen.(Bild:  Polestar)
In-Car-Entertainmentsysteme wie in einem Polestar werden möglicherweise zukünftig unter Gesichtspunkten und Regularien des Medienstaatsvertrags genauer unter die Lupe genommen.
(Bild: Polestar)

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten hat Infotainmentsysteme verschiedener Autohersteller bewertet. Die eingesetzte Technik von Audi und BMW/Mini wird dabei als Bedienoberfläche eingestuft; der „Tesla Media Player“ hingegen als Medienplattform, wie die ZAK am 2. April 2024 mitteilte.

Damit müssen die Hersteller mindestens Auflagen einhalten, die für ein vielfältiges Medienangebot sorgen. „Eine Vielzahl von Angeboten schafft noch keine Vielfalt“, teilt das ZAK mit. „Daher greifen medienrechtliche Prinzipien, die die Auffindbarkeit von Medienangeboten sicherstellen.“

Über Bedienoberflächen müssen Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien barrierefrei erreichbar und bei ähnlichen Inhalten, sofern sie in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, weitestgehend leicht auffindbar sein. Übersetzt müssen Autohersteller über das Infotainmentsystem einen einfachen Zugang zu Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und privaten Sendern anbieten. Das Angebot darf nicht an beliebiger Stelle versteckt werden.

Was ist eine Medienplattform?

Der Media Player von Tesla muss als Medienplattform „innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität“ für die bundesweiten gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste zur Verfügung stehen.

Die Programme der öffentlich-rechtlichen Sender (Rundfunk wie Fernsehsendungen) müssen in Teslas Infotainmentsystem einen gewissen Platz bekommen. Gleichzeit muss der OEM gegenüber Anbietern und Aufsichtsstellen offenlegen, wie das umgesetzt wird. Allerdings könne der Media Player auf eine Bedienoberflächen herabgestuft werden, wenn der Anbieter nachweist, dass eine nachträgliche Umsetzung technisch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Interessant ist das Thema allemal und insbesondere spannend, wie Automobilhersteller auf die medienrechtliche Entscheidung der ZAK reagieren. „Mit den Anzeigen bekennen sich die Automobilhersteller zu ihrer Verantwortung, Medienvielfalt im Auto praktisch umsetzen zu wollen. Wir gehen davon aus und werden es nachdrücklich einfordern, dass andere Automobilhersteller in Kürze nachziehen“, zeigt sich Thorsten Schmiege, Koordinator des Fachausschusses Infrastruktur und Innovation optimistisch.

Der Medienstaatsvertrag

... regelt die Koordinierung und Harmonisierung der Medienaufsicht in Deutschland und trat 2020 in Kraft. Der Vertrag soll sicherstellen, dass Medienvielfalt und -qualität in Deutschland erhalten bleiben und gleichzeitig zeitgemäße Regulierungsmethoden für die sich wandelnde Medienlandschaft bieten. Er regelt etwa die Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten in Bezug auf Rundfunk und Telemedien, insbesondere im Hinblick auf Jugendschutz, Meinungsvielfalt, Werbung und Gewinnspiele. Und er berücksichtigt die veränderten Rahmenbedingungen durch die Digitalisierung und das Aufkommen neuer Medienplattformen.

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