Kältemittel

R1234yf: Der Daimler-Trick

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„Die A-Klasse ist neu bis ins letzte Detail“

Aber wo ist nun die große technische Verwandtschaft von alter und neuer A-Klasse, die Daimler-Chef Dieter Zetsche mit den Worten präsentierte: „Die A-Klasse ist neu bis ins letzte Detail“, man habe bei ihrer Konstruktion mit einem weißen Blatt Papier begonnen? Eine entsprechende Anfrage beim Ersteller des Gutachtens brachte – wen wundert’s – kein Licht ins Dunkel. Beim TÜV Süd verweist man auf Flensburg: Man habe ein neutrales Gutachten erstellt. Die Anerkennung beziehungsweise Ablehnung dieses Gutachtens liege in der Verantwortung des KBA, hieß es. Und in Flensburg teilte man mit, dass die Beurteilung der Übereinstimmung „wesentlicher Konstruktionsmerkmale“ in der Verantwortung des technischen Dienstes liege.

Mercedes-Benz A-Klasse

Keine Definition der Konstruktionsmerkmale

Für Aufklärung und Verblüffung sorgte schließlich Daimler selbst. Die Gemeinsamkeit wesentlicher Konstruktionsmerkmale im Bereich Bodengruppe von alter und neuer A-Klasse liege darin, dass beide Typen über eine tragende Bodenstruktur verfügen, heißt es auf Nachfrage des kfz-betrieb. Mit anderen Worten: Beide Modelle besitzen eine selbsttragende Karosserie. Nicht nur, dass der Gesetzgeber den Fahrzeugherstellern den Freibrief gibt, frei zu wählen, ob sie ein neues Modell als solches oder als überarbeitetes „Altmodell“ zulassen wollen. Man hat in eingangs erwähnter Richtlinie nicht einmal die gröbsten Rahmenbedingungen abgesteckt. „Derzeit gibt es keine gesetzlich einschlägige Definition des Wortes „Konstruktionsmerkmal“, gesteht das Bundesverkehrsministerium auf Nachfrage. Das heißt jeder darf nach eigenem Ermessen festlegen, was sich seiner Meinung nach hinter diesem Begriff verbirgt – auch vier Räder, an jeder Ecke eines, könnten ein wesentliches Konstruktionsmerkmal sein.

Nicht selten spricht man von Gesetzeslücken. Dieser „Gesetzesgraben“ allerdings hat die Dimension eines Grand Canyon. „Mir ist schleierhaft, wie das funktioniert hat. Das hat uns alle sehr betroffen gemacht“, kommentiert ein mit Typgenehmigungen befasster Mitarbeiter eines anderen technischen Diensts, der nicht namentlich genannt werden möchte, die Entscheidung von KBA und TÜV Süd. Er habe noch keinen auch nur ansatzweise ähnlichen Fall erlebt, erklärt er gegenüber kfz-betrieb, bei dem eine Typgenehmigung im Nachhinein wiederrufen und zwei so offensichtlich unterschiedliche Modelle für „wesentlich“ gleich erklärt wurden.

Vergleichbare Fälle?

Ob es vergleichbare Fälle gibt? Die Antwort auf diese Frage bleibt das KBA schuldig – vielleicht nicht mehr lange. Denn was Daimler recht ist, könnte anderen Autobauern nur billig sein. Auch sie könnten dem Mercedes-Benz-Vorbild folgen und der gängigen Praxis der laufenden Typgenehmigungsfortschreibung die der rückwirkenden hinzufügen. Dank einer zulassungstechnischen Rolle rückwärts könnten auch sie Gesetze und Vorschriften in ihrem Sinne „formen“, um so Kosten zu sparen. Neben dem Kältemittel für Klimaanlagen ist das z. B. auch im Fall Reifendruckkontrollsystem (RDKS) denkbar. Über dieses müssen sämtliche seit 1.11.2012 neu homologierten Pkw verfügen. Auch hier könnten Hersteller viele Dutzend Euros pro Auto, und somit Millionen Euro im Jahr sparen, indem sie sich ihre Welt gestalten, wie es ihnen passt.

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