Arbeitswelt Grauzone Homeoffice: Was zu beachten ist

Autor / Redakteur: Sarah Gandorfer / Maximiliane Reichhardt

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die Arbeitswelt vor rechtliche Herausforderungen. Einiges ist eine Grauzone, anderes ist genau geregelt. Ein Überblick.

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Durch das neue Coronavirus sind einige Arbeitnehmer zu Homeoffice verpflichtet.
Durch das neue Coronavirus sind einige Arbeitnehmer zu Homeoffice verpflichtet.
(Bild: Late night / Mike McCune / CC BY 2.0)

Gerade beim Thema Homeoffice und während der Quarantäne gibt es unterschiedliche Meldungen im Internet zu finden. So steht auf der Seite des Deutschen Gewerkschaftsbunds: „Personen, die unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen oder dem sogenannten beruflichen Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegen, sind von ihrer Arbeitsverpflichtung befreit.“

Philipp Skerbek, Rechtsanwalt bei SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk Partnerschaftgesellschaft.
Philipp Skerbek, Rechtsanwalt bei SBS LEGAL Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk Partnerschaftgesellschaft.
(Bild: Alla_Sommermeier)

Homeoffice – eine Grauzone

Ganz so einfach ist das allerdings nicht, wie Philipp Skerbek, Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz & IT- und Internetrecht, erklärt. Generell ist der Arbeitnehmer verpflichtet gegenüber dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung zu erbringen. Unterschieden werden muss allerdings zwischen folgenden Sachverhalten: Ist der Arbeitnehmer infolge einer Infektion mit dem Coronavirus erkrankt, ist er arbeitsunfähig. Der Arbeitnehmer hat die ersten sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch sein Unternehmen.

Ist der Arbeitnehmer allerdings nicht erkrankt, sondern muss auf Grund einer behördlichen Weisung Zuhause in Quarantäne bleiben, ist er nach dem Arbeitsrecht arbeitsfähig und der Chef kann möglicherweise von ihm verlangen, aus dem Homeoffice zu arbeiten. Möglicherweise deshalb, weil natürlich der Job dies zulassen muss. Handwerker werden es da eher schwer haben. Außerdem gelten bestimmte Regelungen im Arbeitsvertrag oder mündlich getroffene. Kann der Arbeitnehmer nicht von zuhause aus arbeiten, gilt er wie ein Kranker als arbeitsunfähig.

Was wurde vereinbart?

Ohne Weiteres darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht zum Homeoffice verpflichten. Im Arbeitsvertrag wird der Arbeitsort in der Regel genannt. Kommt das Homeoffice dort nicht vor, kann der Chef nicht einseitig eine solche Anweisung erteilen. Manch ein Unternehmen hat jedoch mündliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern getroffen. „Mündliche Abreden sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bindend und können notfalls vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Problematisch bei mündlichen Vereinbarungen ist nur, dass man im Streitfall unter Umständen Schwierigkeiten haben kann, die Vereinbarung zu beweisen“, weist Skerbek hin. Für die Arbeit zuhause muss das Unternehmen seinen Mitarbeitern die nötigen Mittel zur Verfügung stellen.

Die Kosten für das Internet fallen bei den meisten Arbeitnehmern sowieso an – zuhause oder nicht. Falls jedoch aufgrund der Arbeit von Zuhause Strom- und Verbrauchskosten in überdurchschnittlicher Höhe anfallen, kann er diese im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit dem Arbeitgeber in Rechnung stellen. Das fällt unter die Geschäftsführung ohne Auftrag, denn der Arbeitgeber hat Interesse, dass die Arbeit fortgeführt wird. Nun kann es sein, dass der Arbeitnehmer erst arbeitsfähig in Quarantäne ist und dann in dieser Zeit Krankheitssymptome entwickelt. Sobald er also krank ist, ist er auch arbeitsunfähig.

Wer zahlt wann?

Ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt in Quarantäne und kann von dort nicht arbeiten oder ist dazu rechtlich nicht verpflichtet, regelt das Infektionsschutzgesetz einen Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf sogenannte Verdienstausfallentschädigung. Die gilt für jene Arbeitnehmer, die als „Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder als sonstige Träger von Krankheitserregern“ von der Behörde mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt wurden. Die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber hat gegen die Behörde dann einen Erstattungsanspruch hinsichtlich des gezahlten Verdienstausfalls.

Damit aber Beschäftigte möglichst lückenlos ihr Geld erhalten, ist der Arbeitgeber insoweit verpflichtet, mit der Entschädigungszahlung in Vorleistung zu gehen für eine Dauer von höchstens sechs Wochen, danach zahlt die Behörde die Entschädigung direkt an die Beschäftigten aus. Falls der Arbeitgeber nicht in Vorleistung geht, zum Beispiel, weil er sich weigert, können sich Beschäftigte mit ihrem Entschädigungsanspruch direkt an die zuständige Landesbehörde wenden. Sollten Beschäftigte im Laufe der Quarantäne tatsächlich erkranken, erhalten sie Entgeltfortzahlung bei Krankheit als Krankengeld von der Krankenkasse. Letzteres gilt auch nach Ablauf der sechswöchigen Entschädigungszahlungen.

Strafrechtlich zu beachten

Betriebe müssen hier darauf achten, dass sie natürlich nicht ihre in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter zum Homeoffice verpflichten können und gleichzeitig staatliche Leistungen in Form der Entschädigung für den Verdienstausfall kassieren. Das kann als Sozialbetrug gewertet werden und hat strafrechtliche Konsequenzen. Dabei muss der Vorsatz nachgewiesen werden. Wird der ganze Betrieb von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt und geschlossen, wird generell davon ausgegangen, dass Homeoffice nicht mehr möglich ist.

Hier greift der Grundsatz des unternehmerischen Risikos. Nach geltender Rechtsprechung trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko infolge einer behördlichen Maßnahme (einer sogenannten Betriebsschließung), wenn das spezifische Risiko der behördlichen Maßnahme im Betrieb durch dessen besondere Art angelegt war.

Dieser Beitrag stammt von IT-Business, einer Medienmarke der Vogel Communications Group

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