Verkehrsrecht Touchscreen fällt unter das „Handy-Verbot“

Von Holger Holzer/SP-X/Thomas Günnel

Die vielen elektronischen Funktionen moderner Autos können den Fahrer zu stark vom Verkehr ablenken. Selbst das Nutzen eingebauter Displays kann deswegen während der Fahrt verboten sein.

Touchscreens im Fahrzeug dürfen während der Fahrt nur kurz genutzt werden.
Touchscreens im Fahrzeug dürfen während der Fahrt nur kurz genutzt werden.
(Bild: Volkswagen)

Die Bedienung des Touchscreens im Auto kann gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Selbst das Einstellen des Scheibenwischers über den berührungsempfindlichen Bildschirm ist verboten, wenn dafür der Blick längere Zeit von der Straße abgewandt wird. Das hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Entscheidung (1 Rb 36 Ss 832/19) betont.

In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Tesla 3 während eines Regenschauers versucht, das Wischintervall des Scheibenwischers manuell zu verstellen. Das funktioniert bei diesem Modell nicht wie üblich über den Lenkradstock, sondern muss über ein Untermenü des Zentralbildschirms vorgenommen werden. In dem verhandelten Fall war der Fahrer dadurch längere Zeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt und fuhr in den Straßengraben, wo er Bäume und Straßenzeichen beschädigte. Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Fahrer am 22. August 2019 wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes zu einer Geldbuße von 200 Euro. Außerdem verhängte das Gericht ein einmonatiges Fahrverbot.

Touchscreen ist „elektronisches Gerät“

Gegen das verhängte Fahrverbot legte der Fahrer Beschwerde ein, die vom OLG jedoch abgelehnt wurde. Nach Ansicht der Richter stellt der Touchscreen ein elektronisches Gerät im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung („Handy-Verbot“) dar.

Demnach darf der Fahrzeugführer dieses Gerät nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift bedienen. Welchem Zweck die Nutzung folgt, ist dabei unerheblich. Die Bedienung ist nur gestattet, wenn „nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“.

Im vorliegenden Fall ist das Amtsgericht davon ausgegangen, „dass der Betroffene bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt den dabei entstandenen Sachschaden hätte vorhersehen und verhindern können“.

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