Recht Neues Sanierungsgesetz: Wo es helfen kann und welche Fallstricke es gibt

Redakteur: Svenja Gelowicz

Ab Januar gibt es ein neues Sanierungsinstrument für Unternehmen. Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz verschärft allerdings die Pflichten und Haftungsrisiken.

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Wolfram Lenzen ist Partner im Bereich Restrukturierung bei der Unternehmensberatung Falkensteg.
Wolfram Lenzen ist Partner im Bereich Restrukturierung bei der Unternehmensberatung Falkensteg.
(Bild: Falkensteg)

Die Bundesregierung hat mit dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG-E) einen neuen Rechtsrahmen für die Sanierung von Unternehmen auf den Weg gebracht. Scheiterten außergerichtliche Sanierungen bisher häufig am Widerspruch einzelner Gläubiger, können diese nun überstimmt werden. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz noch zustimmen. Das StaRUG soll am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die Pflichten der Geschäftsleiter werden erheblich vergrößert und die Haftung deutlich verschärft.

Das StaRUG-E basiert auf zwei Optionen: die Sanierungsmoderation und das Restrukturierungsverfahren. Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und seinen Gläubigern, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufzulösen. Herrscht bei allen betroffenen Gläubigern Einigkeit über die Maßnahmen, dann kann das Gericht diesen Sanierungsvergleich bestätigen. Damit werden die getroffenen Regelungen unanfechtbar.

Die Bedeutung des Restrukturierungsplans

Sträuben sich einzelne Gläubiger gegen die Regelungen, dann können weitere Instrumente unter Einbindung eines Gerichtes und eines Restrukturierungsbeauftragten genutzt werden. Zentrales Element des Verfahrens ist der Restrukturierungsplan. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen die drohende Zahlungsunfähigkeit beseitigen.

Welche Maßnahmen getroffen werden, ist dem Unternehmen freigestellt. Beispielsweise können Verträge mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Vertragspartner hat dann aber einen Anspruch auf Nichterfüllungsschaden. Weiterhin sind Vollstreckungs- und Verwertungssperren möglich. In Arbeitnehmerrechte und Pensionsverpflichtungen dürfen dagegen nicht eingegriffen werden. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits überschuldet oder zahlungsunfähig sind.

Das Gesetz verschärft die Pflichten des Geschäftsleiters schon bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. In diesem Fall muss er die Interessen der Gläubigergesamtheit bei seinen Entscheidungen berücksichtigen, ansonsten haftet er für den Schaden. Deshalb sollten Unternehmen ein Warnsystem mit einem Beobachtungszeitraum von mindestens zwei Jahren installieren, um eine Bestandsgefährdung des Unternehmens frühzeitig zu entdecken. Als Frühwarninstrumente haben sich die rollierende Unternehmensplanung und insbesondere die Liquiditätsplanung etabliert.

Interview: Experte Wolfram Lenzen über das neue Sanierungsgesetz

Herr Lenzen, die Insolvenzen in der Automobilindustrie sind trotz Corona nur leicht angestiegen. Die Welle ist jedoch ausgeblieben.

Die Coronakrise hat viele Lieferketten unterbrochen. Selbst die OEMs sahen sich nicht mehr in der Lage, Abrufe zu prognostizieren. Im Verlauf der Krise stellten wir zunehmend fest, dass die OEMs – anders als früher – schneller bereit waren, krisenbehaftete oder insolvente Zulieferer fallen zu lassen. Ein Ergebnis des Kosten- und Konsolidierungsdrucks, dem die OEMs selbst ausgesetzt sind, hervorgerufen durch Nachfrageeinbrüche und der parallellaufenden Transformation hin zur Elektromobilität. Die Zuliefererlandschaft wird weiter deutlich ausgedünnt, gerade zu Lasten der mittelständischen Unternehmen.

Waren dabei die staatlichen Hilfsmaßnahmen richtig platziert?

Es war vollkommen richtig, dass die Bundesregierung den Markt mit umfangreichen Staatshilfen geflutet hat. Damit konnte zunächst die Zahlungsfähigkeit vieler Unternehmen erhalten werden. Allerdings wurden mit diesem Geld häufig Verluste finanziert, die zu einer Reduzierung des Eigenkapitals führen. Dies kann die Kreditwürdigkeit der Unternehmen verschlechtern, was sich negativ auf eine mögliche Refinanzierung auswirkt. Zudem müssen die Staatshilfen zurückbezahlt werden. Schaffen es die Unternehmen nicht, durch operative Sanierungsmaßnahmen einen entsprechend hohen Cashflow zu erzielen, wird die Zahlungsunfähigkeit nur verschoben. Hierbei muss in Erinnerung gerufen werden, dass seit dem 1. Oktober 2020 die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit wieder greift. Genau hier kann das neue Sanierungsrecht, auch StaRUG genannt, helfen.

Wie kann das StaRUG den Automobilzulieferern konkret aus der Krise helfen?

Der Schwerpunkt des StaRUG liegt im Bereich der Sanierung der Passivseite, also der Finanzverbindlichkeiten, der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder Verbindlichkeiten gegenüber Vermietern. Das Gesetz soll dem Unternehmen die Möglichkeit geben, ungünstige Verträge mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Ein Instrument, welches dem Insolvenzrecht entliehen ist. Eine Neuerung ist, dass der sogenannte Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen umfassen muss und – eine zustimmende Mehrheit vorausgesetzt – obstruierende Gläubiger, die nicht im Sinne der Sanierung handeln, überstimmt werden können.

Wie können Zulieferer davon außerdem profitieren?

Vorausgesetzt es gibt einen operativ gesunden Unternehmenskern, können Automobilzulieferer das StaRUG nutzen, um ihre Verbindlichkeiten dem künftigen operativen Geschäft anzupassen. Dies kann beispielsweise die oben genannten Staatskredite einschließen. Denkbar können aber auch andere Finanzierungsinstrumente sein, wie beispielsweise Mezzanine-Finanzierungen oder Schuldverschreibungen. Operativ kann das StaRUG helfen, beispielsweise bei Standortschließungen ungünstige Miet- und Lieferverträge ohne existenzvernichtende Auswirkungen zu kündigen.

Wo gibt es Limits?

Verbindlichkeiten gegenüber Personal sowie Pensionsverpflichtungen können durch das StaRUG nicht saniert werden. Erleichterungen bei der Personalanpassung, wie verkürzte Kündigungsfristen oder eine Begrenzung der Sozialplankosten sind ebenfalls nicht Gegenstand des StaRUG. Diese Maßnahmen müssen daher entweder wie bisher ohne gesetzliche Erleichterung oder im Rahmen eines Eigenverwaltungs- oder Regelverfahrens erfolgen.

Kommen mit dem Gesetz auch weitere Pflichten auf den Geschäftsleiter zu?

Ja, die Pflichten werden erheblich vergrößert und die Haftung deutlich verschärft. Die Geschäftsführung muss immer in der Lage sein, fortlaufend Entwicklungen erkennen zu können, die den Bestand des Unternehmens gefährden können. Erkennt die Geschäftsführung die drohende Zahlungsunfähigkeit muss sie neben den Interessen der Anteilseigner auch die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren. Eine Geschäftsführung, die diese Pflichten verletzt, haftet der Gesellschaft gegenüber für den entstandenen Schaden. Um bestandsgefährdende Entwicklungen – dazu gehört explizit eine drohende Zahlungsunfähigkeit – erkennen zu können, bedarf es eines Frühwarnsystems.

Wie können diese Frühwarnsysteme ausgestaltet sein?

Die Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen, also zur Frühwarnung, sollten laut StaRUG vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt werden. Nähere Angaben zur Ausgestaltung werden bisher vom Gesetzgeber nicht gemacht. Es ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber hier fremdorientierte Frühwarnsysteme im Sinn hat, also Systeme, die sich auf die allgemeine Wirtschafts- und Marktlage beziehen. Relevant sind daneben aber insbesondere betriebliche Frühwarnsysteme, die in ihrer gesetzlichen Anforderung nicht neu sind. So wurde bereits vor rund zwanzig Jahren mit dem §91 Abs. 2 im Aktiengesetz eine gesetzliche Regelung aufgenommen, wonach Aktiengesellschaften ein Überwachungssystem einzurichten haben, um bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig erkennen zu können. Obwohl viel beachtet, war die Einführung damals ein zahnloser Tiger.

Was ändert sich dann durch den neuen Rechtsrahmen?

Mit dem StaRUG dürfte sich dies hinsichtlich der verschärften Haftung der Geschäftsleiter ändern. Bestandteile eines betrieblichen Frühwarnsystems sind sicher angepasste, kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme. Diese häufig vergangengheitsorientierten Systeme sind auf jeden Fall um zukunftsorientierte Systeme zu ergänzen. Hierzu gehören eine integrierte, mehrjährige GuV-, Bilanz- und Cashflow- oder Liquiditätsplanung. Wobei die Liquiditätsplanung zur Erkennung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit rollierend und auf Wochenbasis erstellt werde sollte. Daneben sollten Soll-/Ist-Vergleiche und damit verbunden laufende Maßnahmenpläne zur Zielerreichung zum Standardinstrumentarium gehören.

Herr Lenzen, wird das StaRUG eine weitere Welle verhindern?

Für die Unternehmen, die nur drohend zahlungsunfähig oder an einer außergerichtlichen Sanierung gescheitert sind, wird das StaRUG eine interessant Sanierungsoption sein. Der neue Sanierungsrahmen setzt jedoch ein proaktives und frühzeitiges Handeln der Geschäftsführung voraussetzt. Unternehmen, die aufgrund von sich ändernden Rahmenbedingungen kein funktionierendes Geschäftsmodell mehr aufweisen, also keinen gesunden Unternehmenskern, werden leider wie auch in der Vergangenheit vom Markt verschwinden.

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