Brexit EU, EWR und Lieferketten: Alles wie gehabt?

Von Daniel Wuhrmann*

Der Brexit: Es mangelt dazu nicht an Meinungen und Sichtweisen. Zwei für die Automobilindustrie relevante Themen: die Definition des Produktverantwortlichen und der Umgang mit Typgenehmigungen für Fahrzeuge.

Nach dem Brexit ändern sich für Unternehmen einige rechtliche Dinge, etwa beim Warenhandel mit Großbritannien. Im Bild: Der Hafen in Dover.
Nach dem Brexit ändern sich für Unternehmen einige rechtliche Dinge, etwa beim Warenhandel mit Großbritannien. Im Bild: Der Hafen in Dover.
(Bild: Dover Port /Keith Yahl / CC BY 2.0)

Laut herrschender Ansicht hat Großbritannien nicht nur die EU verlassen, sondern auch den Europäischen Wirtschaftsraum, kurz: den EWR. Der EWR ist eine Freihandelszone zwischen der EU und ausgesuchten Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Juristisch zwar nicht ganz korrekt, wenngleich bildlich recht gut passend, lässt sich der EWR als ältere, aber (inhaltlich) kleinere Schwester der EU bezeichnen – die aber stets eine wichtige Rolle im internationalen Warenverkehr gespielt hat und dies auch weiterhin tun wird.

Auf produktsicherheitsrechtlicher Ebene zeigt sich diese Funktion beispielsweise an § 2 Nr. 8 ProdSG und den §§ 3 ff. ProdSG. Demnach obliegen Unternehmen mit Sitz im EWR, die Produkte von außerhalb des EWR innerhalb des EWR in Verkehr bringen, teils sehr weitgehende Verpflichtungen, um die gesetzlichen Anforderungen an das jeweilige Produkt sicherzustellen.